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BGB § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen

BGB § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen

[ Auszug: Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistunge ... ]